Jede Maske, ob einfach hygienisch, FFP1, FFP2 oder andere besitzen aufgrund ihrer Beschaffenheit einen gewissen Atemluftwiederstand. Bei hygienischen Masken beträgt dieser z.B. 40 Pascal pro Quadratzentimeter. Der Effekt ist, dass die ausgeatmete mit CO2 angereicherte Luft aus dem Raumvolumen zwischen Gesicht und Maske in der Zeit bis zum nächsten Atemzug sehr schlecht bzw. gar nicht entweicht. Wenn die Maske dicht sitzt, wie es ja von offizieller Seite her gefordert wird, wird mit dem nächsten Atemzug diese „schlechte Luft“ mit einem hohen CO2-Anteil wieder eingeatmet. Beim nächsten Ausatmen wird der CO2-Anteil noch grösser. Nach ein paar wenigen Atmzügen besteht die Luft im sogenannten Atemtotraum der Maske zu einem sehr grossen Anteil aus CO2. Je weniger nun das Atemvolumen der betreffenden Person das Maskenvolumen übersteigt, desto kleiner ist nachher der Sauerstoffgehalt im Blut. Aufgrund dessen existieren für Arbeitgeber zum Schutz der Arbeitnehmer genaue Regeln, mit welcher Maske wie lange gearbeitet werden darf und wie lange die danach einzuhaltende Erholungszeit sein muss (siehe Tabelle). Unter 5.3.1 findet man die filtrierende Halbmaske ohne Ausatemventil. Die maximale Tragzeit beträgt nur 75 Min. Danach ist eine Pause von 30 Min. einzuhalten. Pro Schicht darf die Maske höchsten fünf mal 75 Min. mit den jeweiligen Pausen von 30 Min. verwendet werden und pro Woche sind vier Schichten erlaubt. Diese Regeln wurden in jahrelanger Arbeit von Spezialisten und Medizinern zum Schutz des Arbeitnehmers ausgearbeitet.
Zudem muss der Arbeitgeber regelmäßige ärztliche Untersuchungen anbieten, bei denen die Eignung für die Arbeit mit Atemschutzmaske wiederholend überprüft wird. Aus diesem Grund warnt sogar der deutsche Bundestag vor gefährlicher CO2-Anreicherung im Blut und empfiehlt, die Maske regelmässig wegzuschieben und kräftig durchzuatmen (siehe Seite 3).
Da Kinder aufgrund ihrer physischen Beschaffenheit ein viel kleineres Atemvolumen wie Erwachsene haben und zudem noch in der Entwicklungsphase sind, spielt bei diesen dieser Effekt eine noch viel größere Rolle. Es ist bekannt, das ein langes tragen von Atemschutzmasken bei Erwachsenen Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Kopfweh und Schwindel verursacht. Bei kleinen Kindern kann das geringe Atemvolumen im Verhältnis zum erweiterten Totraumvolumen der Maske sogar zur Ohnmacht führen. Im Netz existieren nun mittlerweile unzählige Artikel und Experimente von sogenannten „Fakten-Checkern“, welche die Ungefährlichkeit von Atemschutzmasken sogar mit Sauerstoffgehaltsmessungen im Blut beweisen sollen. Man darf dabei eins nicht vergessen: Der Erwachsene kann durch eine bewusst tiefere Atmung während des Tests oder auch im Alltag den erhöhten Atemwiederstand und das Atemtotraumvolumen ausgleichen. Bei Kindern ist das je kleiner sie sind umso schwieriger. Besonders bei geringer körperlicher Tätigkeit ist die Atmung noch einmal viel flacher. Mit Sicherheit aber steht morgen schon der nächste staatstreue „Experte“ ohne jede praktische Lebenserfahrung auf, um seine sinnfreie Meinung in den Medien zu verbreiten.
Wie kommt nun eine Regierung dazu, eine generelle Maskenpflicht sogar für Kinder in Schulen anzuordnen, ohne die Verhältnismässigkeit des Eingriffs nach Art. 36 Bundesverfassung in das besondere Grundrecht der körperlichen und geistigen Unversehrtheit und die körperliche und geistige Unversehrtheit selbst zu prüfen? Wie kommen Schulleiter und Lehrer dazu, diese Verordnung ohne rechtliche und medizinische Prüfung ohne Ausnahme durchzusetzen? Die Regierung will sich für körperliche und geistige Schäden, welche durch das Tragen der Maske entstehen kann anscheinend nicht haftbar machen, weil sie in der Verordnung medizinische Ausnahmen formuliert hat. Da sie aber die restriktive Umsetzung der Maskenpflicht fordert und auch Ärzte dazu anhält, keine Atteste zur Maskenbefreiung auszustellen, bewegt sie sich ganz klar im Bereich der fahrlässigen Körperverletzung. Und Schulleitungen und Lehrer, welche Kindern keine Ausnahmen und keine begrenzte Tragzeit mit anschliessenden Erholzeiten gestatten, machen sich gleichfalls strafbar (Rechtsmeinung eines Anwalts siehe unten).
Im StGB Art. 125 heisst es:
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Dazu kommt die Haftung wegen privater Schadenersatzansprüche durch körperliche und geistige Beeinträchtigung.
Alle Zahlen und Statistiken beweisen eins ganz klar: Kinder spielen in der sogenannten „Corona-Epidemie“ mit Erkrankung und deren Übertragung überhaupt keine Rolle. Die Maskenpflicht für Kinder war von daher nie verhältnismässig und ist nichts anderes als Verfassungsbruch. Das Recht auf persönliche Freiheit besteht laut Art. 10 der Bundesverfassung zusätzlich. Im übrigen gilt dies alles auch für Erwachsene. Auch ohne jede negative Auswirkung auf den menschlichen Organismus ist die Maskenpflicht mit dem Eingriff in die persönliche Freiheit verfassungswiedrig und kann nur freiwillig sein. Das wirklich gefährliche ist nicht der Virus! Das wirklich gefährliche ist unüberlegter bar jeder Verhältnismässigkeit von Angst und Panik getriebener Aktivismus von sogenannten „Spezialisten“, welche vom Leben und vom Recht nicht den blassesten Schimmer haben.
Alain, – excuse-toi et rentre à la maison!