Zürich, 10. Juli 2019. Text: Schutz vor Strahlung.
Um die 5G-Technologie in der Schweiz einführen zu können, müssten die sogenannten adaptiven 5G-Antennen privilegiert werden. Ein Rechtsgutachten der renommierten Aargauer Kanzlei Pfisterer Fretz hat ergeben, dass diese Privilegierung rechtlich nicht zulässig ist, weil damit der Gesundheitsschutz ausgehöhlt würde. Der Kanton Zug hat deswegen bereits laufende Bewilligungsverfahren sistiert.
Ein neues Rechtsgutachten der Kanzlei Pfisterer Fretz aus Aarau hat ergeben, dass die Strahlen- und Gesundheitsbelastung des neuen 5G-Netzes mit adaptiven Antennen nicht abschätzbar ist. «Gerade für das beabsichtigte flächendeckende Netz von adaptiven Antennen liegen keine wissenschaftlichen Belege dafür vor, dass das Vorsorgeprinzip mit der Privilegierung von Anhang 1 Ziff.63 der NISV [Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung] noch eingehalten werden kann.», schreibt die Kanzlei in ihrem Gutachten. Darin hält sie weiter fest, dass keine Informationen bestehen, wie Strahlungswerte prognostiziert und gemessen werden sollen und ob 5G die Strahlengrenzwerte einhalten kann. Der Grund dafür liegt in der neuen Technologie selber: 5G verwendet sogenannte «adaptive Antennen», also Antennen, welche gezielt die Nutzer – und zwischen Antenne und Empfangsgerät befindliche Personen – mit maximaler Leistung bestrahlen. Diese adaptiven Antennen sollen gemäss NISV nun viel lascher als herkömmliche Antennen behandelt werden. Das ist gemäss Gutachten unzulässig, weil damit möglicherweise erhebliche Gesundheitsschäden für alle in Kauf genommen werden.
Die Ziff. 63 des Anhangs 1 der NISV stellt eine Privilegierung von adaptiven Antennen dar. Im Klartext heisst das: Eine adaptive Sendeanlage darf regelmässig viel stärker strahlen als auf dem technischen Datenblatt angegeben ist. Damit darf sie die Grenzwerte regelmässig stark überschreiten, solange die Antenne diese im Durchschnitt einhält. Dies ist eine Privilegierung gegenüber herkömmlichen Mobilfunkantennen. Im Gutachten ist weiter zu lesen: «Indem die neue Ziff. 63 für adaptive Sendeantennen eine Sonderregelung eingeführt hat und die konkrete Ausgestaltung des Grundsatzes auf Stufe Vollzugshilfe delegiert, kann zum heutigen Zeitpunkt eine Umgehung der Grenzwerte und damit schädigende Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nicht ausgeschlossen werden.» Die Bestimmungen in der NISV, auf welche sich der Ausbau der 5G-Technologie stützt, sind rechtswidrig und die Privilegierung der adaptiven Antennen dürfte vor dem Bundesgericht nicht standhalten. Die Privilegierung von adaptiven Antennen ist dasselbe, wie wenn man für einzelne neue Lastwagen höhere Lärmgrenzwerte definieren würde als für die bereits zugelassenen.
Wir erwarten eine Sistierung aller 5G-Baubewilligungsverfahren.
Der Widerstand in der Bevölkerung nimmt stark zu. Von über hundert 5G-Baugesuchen in der Schweiz, welche uns in den letzten drei Monaten erreicht haben, werden knapp neunzig mit Einsprachen blockiert. Die Schweizer Vereinigungen zum Schutz vor Mobilfunkstrahlung setzen sich dafür ein, dass alle Baugesuche von 5G-Antennen mit Einsprachen blockiert und vor Gericht angefochten werden, bis sich eine Rechtspraxis durchsetzt, welche dem Gesundheitsschutz und dem Vorsorgeprinzip Rechnung trägt. Bei den bereits bestehenden 5G-Antennen wird mit juristischen Mitteln dafür gekämpft werden, dass ihnen die Betriebsbewilligungen entzogen werden.
Kontakt
Rebekka Meier, Baurechtsabteilung, rebekka.meier@schutz-vor-strahlung.ch, 032 652 61 61
Jérôme Meier, Vorstandsmitglied, jerome.meier@schutz-vor-strahlung.ch
Träger dieser Medienmitteilung
Schutz vor Strahlung, Schutz-vor-Strahlung.ch
Unterstützer dieser Medienmitteilung
– Bürgerwelle Schweiz
– diagnose:funk
– Gigaherz.ch
– Komitee 5G-Moratorium
– Stop5G.ch
Anhang
– Rechtsgutachten der Kanzlei Pfisterer Fretz
– Eingabekopie Einwohnergemeinde Baar gegen Swisscom vom 28.6.2019
– Beispiel: Stellungnahme zu Amtsberichten, Nachreichen Rechtsgutachten